RS UVS Kärnten 1995/08/22 KUVS-1006/1/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Rechtssatz

Das Prozeßrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß Parteienerklärungen eindeutig sein müssen und es auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich. Die Prozeßhandlung (hier: der Berufungsverzicht) - unterfertigt sowohl auf der Strafverhandlungsschrift als auch auf der als Beilage angeschlossenen Niederschrift - wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist. Die Erklärung auf die Berufung verzichten zu wollen, stellt eine unwiderrufliche Prozeßerklärung dar. Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann daher nicht mehr zurückgenommen werden. Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, daß er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich daher nicht nachträglich rechtswirksam auf einen Irrtum berufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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