RS UVS Steiermark 1995/08/24 303.13-14/94

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Rechtssatz

Die Tatzeit einer illegalen Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist mit - 1.5.1993 bis 27.7.1993 - nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn in diesem Zeitraum von fast drei Monaten lediglich zwei oder drei Tage gearbeitet wurde, ohne daß diese Tage näher spezifiziert wurden.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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