RS UVS Salzburg 1995/09/05 3/2745/7-1995mo

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Rechtssatz

Ist ein Bereich der Autobahn dergestalt als Baustelle ausgeführt, daß beide Fahrstreifen einer Fahrtrichtung auf die Gegenfahrbahn übergeführt werden, so besteht auch in diesem Fall bei Anbringung von Gefahren- und Vorschriftszeichen in diesem Bereich die Verpflichtung zur Aufstellung beiderseits der Fahrbahn und nicht nur rechtsseitig.

Schlagworte
Verordnung; Kundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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