RS UVS Kärnten 1995/09/19 KUVS-891/4/95;

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Rechtssatz

Ist in einem Unternehmen das Kontrollsystem derart organisiert, daß Filialleiter für ihre Filiale verantwortlich sind, welche wiederum von den Rayonsinspektoren überprüft werden und zwar anhand von Checklisten; diese Rayonsinspektoren regelmäßig im Hinblick auf deren Kontrolltätigkeit gegenüber dem Filialleiter vom Beschuldigten überprüft werden, wobei dies auch die Kontrollen der Filialen mitumfaßt, diese Überprüfungen im Abstand von zirka ein bis zwei Wochen im Rahmen von Arbeits- und Kontrollbesuchen stattfinden, wobei eine Abteilung vollständig, die anderen stichprobenartig überprüft werden, wobei der Sachbereich Fleisch und Wurst eine solche Abteilung darstellt; ferner ergänzend das Kontrollsystem so erweitert ist, daß zweimal im Jahr fremde Rayonsinspektoren Kontrollen durchführen und auch gegenüber dem Beschuldigten berichtspflichtig sind; endlich unter den Filialleitern ein weiterer fachlich ausgebildeter Mitarbeiter für die Fleischabteilung zB zur Datumsprüfung, Lagertemperaturprüfung etc verantwortlich ist, so ist der Nachweis erbracht, daß Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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