RS UVS Wien 1995/09/25 04/A/40/291/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Rechtssatz

Befinden sich die konsenslosen Bauführungen in Räumlichkeiten, die nicht dem Beschuldigten, sondern einem weiteren Miteigentümer zur Nutzung überlassen sind, so hat der Beschuldigte, auch als Minderheitseigentümer die Pflicht, den nutzungsberechtigten Miteigentümer (im Extremfall durch Klage) dazu zu verhalten, den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Die zuvilrechtliche Klagsmöglichkeit ist auch dem Minderheitseigentümer gegeben (OGH vom 3.3.1987, Zl 50b 24/87)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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