RS UVS Kärnten 1995/09/27 KUVS-877/2/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Schuldausschließungsgründe bewirken, daß die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist; es mangelt an der (strafbegründenden) Schuld. Dazu zählen die Zurechnungsfähigkeit, der Notstand und das mangelnde Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, der sogenannte Rechtsirrtum (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VStG) sowie der Tatbildirrtum. Beim Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also über die äußere Tatseite. Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz): der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb das Unrecht seines Verhaltens nicht. Eine Verwechslung der Meßergebnisse Promille und mg/l kann weder als Rechts- noch als Tatirrtum qualifiziert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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