RS UVS Kärnten 1995/09/27 KUVS-1183/1/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers gemäß § 9 Abs 2 VStG geht erkennbar dahin, daß sowohl im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, als auch zum Schutz des verantwortlichen Beauftragten im vorhinein durch einen Beleg klargestellt sein muß, wer für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es soll eine mißbräuchliche Verschiebung der Verantwortlichkeit im nachhinein (etwa im Hinblick auf die hinsichtlich der nunmehr vorgeschobenen Person mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG) ebenso ausgeschlossen werden, wie die nachträgliche Belastung Dritter mit strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die im Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht bestanden hat, weshalb diese Person auch nicht imstande war, sich der Rechtslage gemäß zu verhalten, mag sie auch im nachhinein mit der Übernahme dieser Verantwortlichkeit - aus welchen Gründen immer - einverstanden sein. Wird durch die Erstinstanz die Beschuldigte in die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einer Firma - vorliegend Neukauf Einkaufszentrum in X - die rechtlich gar nicht existiert, gezogen, und es weiter unterläßt, das Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen gegen die zur Vertretung der Aktiengesellschaft nach außen Berufenen einzuleiten sowie es weiter unterläßt, sich mit der Rechtsnatur der von ihr angenommenen juristischen Person "Neukauf EKZ in X" auseinanderzusetzen und sich mit einem einfachen Schreiben, dem allenfalls der Charakter einer Dienstanweisung zukommt, begnügt hat, ist im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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