RS UVS Oberösterreich 1995/09/29 VwSen-310016/2/Le/La

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Veröffentlicht am 29.09.1995
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Rechtssatz

Die neben den Containern abgelegten Kunststoffhüllen waren, bevor sie der Bw an sich genommen hatte, sowohl Abfälle im subjektiven Sinn (weil sich der frühere Eigentümer oder Inhaber offensichtlich derer entledigt hat) als auch im objektiven Sinn (durch die Lagerung außerhalb der Container waren diese Kunststoffhüllen geeignet, die Grundsätze des § 8 zu verletzen).

Durch das An-sich-nehmen dieser Kunststoffabfälle durch körperliches Ergreifen und Einräumen in den Kofferraum des eigenen PKWs, vorgenommen durch den nunmehrigen Bw, verloren diese Kunststoffhüllen die Abfalleigenschaft: Die subjektive Abfalleigenschaft hatte deshalb geendet, weil der Bw diese Hüllen an sich genommen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein "In-Besitz-nehmen iSd ABGB", wie dies der Bw in seiner Berufung behauptet hatte, nach den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht erforderlich ist: Das AWG ist vielmehr ein Gesetz zum Schutz der Umwelt und stellt daher nicht auf Berechtigungen an einer Sache wie Eigentum oder Besitz ab, sondern einzig und allein auf die Vorsorge gegen Umweltbeeinträchtigungen durch Abfälle. Daher ist es ohne Belang, ob eine bewegliche Sache von einem nach ABGB dazu Berechtigten (Eigentümer oder Besitzer) derelinquiert wird oder von einem Nichtberechtigten: sobald sich jemand einer Sache entledigt hat, wird diese Abfall im subjektiven Sinn. Sollte sie darüber hinaus geeignet sein, auch die öffentlichen Interessen des § 8 zu verletzen, so wird sie überdies Abfall im objektiven Sinn. In beiden Fällen greifen jedoch bereits die strengen Regelungen des AWG ein, um Umweltbeeinträchtigungen zu verhindern. Ob die gegenständlichen Kunststoffhüllen die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn aufwiesen oder nicht, ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz (obwohl dies aufgrund der Lagerung am Containerstandplatz als gegeben angenommen werden kann), weil sich die gegenständliche Problematik ohnedies im Bereich der subjektiven Abfalleigenschaft abspielt: Durch das An-sich-nehmen der Kunststoffhüllen, die neben dem Abfallcontainer lagen, und durch das Einbringen derselben in den Kofferraum des eigenen PKW hat die subjektive Abfalleigenschaft dieser Kunststoffhüllen geendet. Der Bw wurde - zumindest - Inhaber dieser Hüllen. Als er sich dann später anders entschloß und diese Hüllen wiederum aus dem Kofferraum nahm und neben den Abfallcontainer legte, hat er sich als Inhaber dieser Hüllen entledigt, wodurch diese neuerlich zu Abfällen im subjektiven Sinn wurden. Diese Entledigung ist iSd § 2 Abs.1 Z1 jedoch dem nunmehrigen Bw zuzurechnen. Der Umstand, daß er die Hüllen nicht in den Sammelcontainer einbrachte, sondern neben diesen legte, widerspricht eindeutig der Anordnung des § 7 Abs.1 O.ö. AWG, weshalb er auch die in § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG bestimmte Verwaltungsübertretung gesetzt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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