RS UVS Kärnten 1995/10/02 KUVS-977/10/95

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Hand-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät Laser LTI 20.20 TS/KM Nr 4338, welches gültig bis 31.12.1995 geeicht ist, aus einer Entfernung von 347 m macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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