RS UVS Steiermark 1995/10/06 303.3-1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (VwGH 25.5.1966 Slg. 6932 A), dies bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. In concreto wurden dem Berufungswerber drei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO. vorgeworfen Laut ständiger Rechtssprechung (VwGH 4.7.1962, 557/62) handelt es sich dann um zwei selbständige Übertretungen, für welche von der Verwaltungsbehörde je eine gesonderte Strafe zu verhängen ist, wenn ein Kraftfahrer am selben Tag zweimal, und zwar mit entsprechendem Zeitunterschied, in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug lenkt. Ereignisse, die zeitlich aufeinanderfolgen, sind nicht schon allein deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelnden erfaßt. Es kommt bei den beiden - grundsätzlich in ihrer Motivation und ihrer Zielrichtung verschiedenen - Willensentschlüssen weder auf die verhältnismäßig kurze Zeit zwischen ihrer jeweiligen Fassung, noch auf den Umstand an, daß der Motor des abgestellten Pkws weiterhin in Betrieb war (VwGH 28.4.1976, 1434/75). Hiebei war der Willensentschluß des Berufungswerbers bei der Fahrt am 2. Juli 1994 um 4.30 Uhr darauf gerichtet, mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bis zu seinem Haus G. 4, Gemeinde G., zu fahren. Dabei kam es zwar zu einer Fahrtunterbrechung beim Haus P. 78, die darin bestand, daß der Berufungswerber an die Haustür geklopft hat und sodann, als sich niemand gemeldet hat, sofort weitergefahren ist. Eine Konsumation von Alkohol fand nicht statt und war die Fahrtunterbrechung auf einige Minuten beschränkt. Hiebei ist nur von einer gesetzwidrigen Handlung auszugehen, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform (gleiches Fahrzeug, kurze Zeitspanne, kein Konsum von Alkohol während der Unterbrechung), sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges und eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters (nämlich nach Hause zu fahren), diese Einzelhandlungen zu einer Einheit zusammentraten und die Verwaltungsübertretung in Punkt 1.) und Punkt 3.) als fortgesetztes Delikt zu werten war (VwGH 25.5.1966 Slg. 6932 A, VwGH 19.4.1979, 668, 669/78, 19.5.1980 Slg. 10138 A, 16.4.1986, 84/11/0270, 19.11.1986, 86/09/0142). Allein das Aussteigen aus dem Fahrzeug, das Klopfen an der Eingangstüre und Wiedereinsteigen in das Fahrzeug weisen eine derartige zeitliche Verbundenheit auf (VwGH 19.5.1980 Slg. 10138A). Die erkennende Behörde hatte somit den Spruch entsprechend zu berichtigen.

Im Gegensatz dazu stellte die Fahrtunterbrechung und neuerliche Inbetriebnahme des Fahrzeuges unter Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses sehr wohl eine gleichartige Realkonkurrenz dar, weil der Willensentschluß des Berufungswerbers vorerst bei Fahrtantritt in Weiz darauf gerichtet war, nach Hause zu fahren und der Berufungswerber, nachdem er ca. 1 Stunde geschlafen hatte, einen neuerlichen Willensentschluß faßte, sein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen, um Milch zu holen (siehe oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es war somit von zwei in ihrer Zielrichtung verschiedenen Willensentschlüssen auszugehen, wobei der relativ kurzen Zeitspanne der Fahrtunterbrechung (ca. 1 Stunde) keine Relevanz zukommt.

Schlagworte
Kumulation fortgesetztes Delikt lenken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten