RS UVS Kärnten 1995/10/09 KUVS-979/3/95

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert.

Geschwindigkeitsüberschreitungen bringen aber nicht nur eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß, sondern auch eine Lärmbelästigung mit sich. Von einem geringen Unrechtsgehalt bei derartigen Übertretungen ist daher nicht mehr zu sprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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