RS UVS Steiermark 1995/10/19 30.8-110/95

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 38 Abs 5 StVO, bei rotem Licht anzuhalten, trifft den Lenker eines Fahrzeuges dann, wenn hinsichtlich der betreffenden Verkehrslichtsignalanlage die Behörde im Sinne des § 36 Abs 1 erster. Satz bestimmt hat, daß an der betreffenden Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist (Erk. des VwGH vom 18.02.1981, Zl. 03/3031/80). Eine -Bestimmung- im Sinne des § 36 Abs 1 StVO stellt keine Verordnung im Sinne des § 43 StVO dar, weil die Anordnung, daß an einer Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist, noch nichts über die konkreten Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer aussagt. Eine Verkehrslichtsignalanlage mag bestimmt im Sinne des § 36 Abs 1 StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein, im Sinne des § 98 Abs 3 leg cit. Sobald sie jedoch von einem zuständigen Organ händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt wird, sind ihre Lichtzeichen für die Verkehrsteilnehmer verbindlich (Erk. VwGH verstärkter Senat vom 08.05.1987, Zl. 85/18/0257).

Im hier vorliegenden Fall konnte in Erfahrung gebracht werden, daß die hier vorliegende Verkehrssignalanlage -einfach soaufgestellt wurde. Eine Bestimmung, somit ein Willensakt der zuständigen Behörde, ist nicht nach außen aufgetreten, sodaß die vorliegende Verkehrssignalanlage im Sinne des § 98 Abs 3 StVO angebracht wurde. Jedenfalls wurde diese nicht von den zuständigen Organen in Betrieb gesetzt. Hiermit fehlt jedoch die Verbindlichkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmer anhand der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte
Verkehrssignalanlage Lichtzeichen Verkehrsregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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