RS UVS Vorarlberg 1995/10/25 3-1-42/95

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Rechtssatz

Ziehen die Antragsteller im Berufungsverfahren den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Bewilligung zurück, so ist der mit Berufung angefochtene Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission ersatzlos zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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