RS UVS Steiermark 1995/10/27 30.12-66/95

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Veröffentlicht am 27.10.1995
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Rechtssatz

Aus dem Text des § 23 Abs 1 ArbIG (Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangung der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG) ergibt sich nicht, daß eine Mitteilung der Bestellung nur dann zu erfolgen hat, wenn der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer ist, da der Zweck dieser Bestimmung darin gelegen ist, die Strafverfolgung sicherzustellen, insbesondere zu verhindern, daß der zur Vertretung nach außen Berufene und von der Strafbehörde als Beschuldigte Verfolgte allenfalls die Vorlage einer Urkunde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten solange hinauszögert, bis dessen Strafverfolgung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist. § 23 Abs 1 ArbIG gilt daher auch für die Bestellung einer geschäftsführenden Gesellschafterin einer GmbH zur verantwortlichen Beauftragten.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht verantwortlicher Beauftragter Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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