RS UVS Steiermark 1995/10/30 303.15-5/94

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Rechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG ist hinsichtlich des zugewiesenen Arbeitsbereiches (z.B. Baustelle) nicht genügend konkret, wenn die diesbezügliche Bestellungsurkunde, ohne den örtlichen Bereich zu nennen, nur auf die -jeweils zugeteilte Baustelle- verweist. Aus dieser Formulierung (allein) konnte nämlich nicht abgeleitet werden, daß die der Anzeige zugrundeliegende Baustelle tatsächlich zu diesem Arbeitsbereich gezählt hat. (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie bei großen Baufirmen in der Praxis durchaus üblich, mehrere Bauleiter mit gleichem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die jeweilige in der Bestellungsurkunde nicht genannte Baustelle nominiert werden. Jedoch ist es im Sinne einer praxisnahmen Interpretation des § 23 Abs 1 ArbIG vertretbar, eine solche Bestellungsurkunde als ausreichend konkretisiert anzusehen, wenn sich zumindest in Verbindung mit der bezughabenden, beim Arbeitsinspektorat eingelangten Baustellenmeldung nach § 5 Abs 1 (nunmehr § 3 Abs 1) BauV (Bauarbeiter voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage) ergibt, wer auf dieser Baustelle als verantwortlicher Bauleiter (Beauftragter) fungiert.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Zustimmungsnachweis Baustelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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