RS UVS Oberösterreich 1995/11/06 VwSen-590003/3/Le/La

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Rechtssatz

Im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der nunmehrigen Bw auf Mitteilung, wann die Bewilligung zur Verbrennung von Reststoffen (Kunststoff, Altöl) erteilt wurde, zurückgewiesen. Die belangte Behörde bezog sich dabei auf § 4 UIG und führte dazu in der Begründung näher aus, daß nach den Bestimmungen der §§ 2 und 4 UIG kein Anspruch auf Mitteilung bestehe, wann der L. AG eine Bewilligung für die Verbrennung von Reststoffen in Kessel 1 K7 erteilt wurde.

Diese Auffassung findet im UIG keine Deckung:

Gemäß § 2 Z2 sind Umweltdaten auf Datenträgern festgehaltene Informationen über Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von ... Abfällen ... in die Umwelt ...

Zur näheren Erläuterung dieser Gesetzesstelle findet sich im "Rundschreiben zur Durchführung des Umweltinformationsgesetzes" des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, welches als Erlaß anzusehen ist, in 4.4.2. folgende Erläuterung:

"Erfaßt werden verwirklichte und geplante Tätigkeiten, und zwar im öffentlichen und im privaten Bereich. Es muß sich jeweils um eine umweltbeeinträchtigende oder um eine - im weitesten Sinne - lebens- bzw. gesundheitsgefährdende Tätigkeit handeln. ..."

Als Beispiele werden etwa eingereichte Antragsunterlagen in einem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Abfallanlage angeführt.

In den Erläuternden Bemerkungen zum UIG findet sich zu § 2 auch folgende authentische Interpretation des Gesetzgebers: "Zahl 4 erfaßt ebenso wie Zahl 2 nicht nur bereits beschlossene, sondern auch geplante Maßnahmen. Der Begriff der "Verwaltungsakte" (insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte etc.) entspricht innerhalb der österreichischen Rechtsordnung am ehesten dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der "verwaltungstechnischen Maßnahmen", worunter das Handeln der Verwaltung (Genehmigungen, Kontrollmaßnahmen etc. verstanden wird."

Im Lichte dieses Begriffsverständnisses sind daher Daten des Bewilligungsbescheides, insbesonders das Genehmigungsdatum, jedenfalls als "Umweltdaten" anzusehen, weshalb der Antrag einer inhaltlichen Erledigung hätte zugeführt werden müssen; die bloße förmliche Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages ohne inhaltliche Prüfung verletzte daher die Bw in ihrem Recht auf sachliche Prüfung dieses Antrages.

Das unter Ziffer 2 bis 4 dargestellte Berufungsvorbringen, wonach die Anträge auf Information über Zusammensetzung "diverser Reststoffe", auf Information über die von der Behörde zuletzt gemessenen und zu veröffentlichenden Emissionswerte bestimmter Luftschadstoffe sowie auf Information über den Zeitpunkt der Emissionsmessungen zurückgewiesen wurden, ist hingegen unrichtig:

Vielmehr wurde im Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Anträge zurückgewiesen. Damit befindet sich die belangte Behörde jedoch im Recht, da das Umweltinformationsgesetz die bescheidmäßige Erteilung von Umweltinformationen nicht vorsieht. Aus § 5 Abs.3 iVm § 8 Abs.1 UIG ist vielmehr klar und deutlich abzulesen, daß die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen ist, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Lediglich dann, wenn die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ist auf Antrag der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Das bedeutet, daß eine bescheidmäßige Abweisung des Informationsbegehrens erst dann möglich ist, wenn zuvor der Informationssuchenden formlos mitgeteilt worden ist, daß die begehrte Information nicht oder nicht im beantragten Umfang erteilt werden kann. Erst danach ist es zulässig, daß die Informationssuchende die bescheidmäßige Erledigung begehrt. Es ist jedoch im UIG nicht vorgesehen, daß Umweltdaten bescheidmäßig mitgeteilt werden.

Die weitere Begründung zu diesen Berufungsbehauptungen, wonach die verlangten Umweltdaten nicht vollständig im begehrten Umfang mitgeteilt worden wären, ist aktenwidrig:

Bereits im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V. vom 10.5.1995 wurde mitgeteilt, daß in der Kesselanlage 1 K7 kein Altöl verbrannt wird; dafür wurde mitgeteilt, welche Reststoffe verbrannt werden; überdies wurde darauf hingewiesen, daß von der Bezirkshauptmannschaft V. keine Emissionsmessungen durchgeführt würden, daß jedoch Immissionsmessungen vom Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, durchgeführt würden; die monatlichen Meßberichte würden von dort veröffentlicht und könnten von jedem Interessenten bezogen werden. Überdies wurde mitgeteilt, daß im Kessel 1 K7 keine gefährlichen Abfälle verbrannt werden und wurde schließlich genau angegeben, wieviele Tonnen Altöl in den Jahren 1993 und 1994 verbrannt worden sind.

Diese Angaben wurden ergänzt durch die Mitteilung vom 17.7.1995. Damit aber wurden alle gestellten Fragen nach dem Wissensstand der Behörde beantwortet.

In der vorliegenden Berufung wurde schließlich auch beantragt, "der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. ... stattzugeben und die begehrten Auskünfte zu erteilen". Dieser Antrag kann daher nur so verstanden werden, daß der unabhängige Verwaltungssenat die begehrten Auskünfte erteilen sollte. Dies ist jedoch deshalb nicht möglich, weil der unabhängige Verwaltungssenat über derartige Daten nicht verfügt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist keine Behörde, die iSd § 4 Abs.1 UIG über Umweltdaten in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügt. Nach den Intentionen des UIG besteht in bezug auf die vorhandenen Umweltdaten lediglich eine Mitteilungspflicht, nicht aber eine Informationsbeschaffungspflicht, wenn derartige Umweltdaten bei der Behörde nicht aufliegen.

Der Antrag war daher unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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