RS UVS Oberösterreich 1995/11/08 VwSen-103206/10/Br

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Rechtssatz

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. unter vielen Erk. v. 21.3.1990, 89/02/0193, sowie v. 12.8.1994, 94/02/0298) ist eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung dann rechtmäßig, wenn auf einen Lenkzeitpunkt bezogen noch "praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können". Als einen "großen Zeitabstand" hat im Sinne des zuletzt genannten Erkenntnisses der VwGH etwa einen Zeitraum von 3 Stunden 40 Minuten verstanden. Bei Zeitabständen von mehr als drei Stunden bedürfe es einer entsprechenden Begründung, warum der große Zeitabstand seit dem Lenken noch ein verwertbares Ergebnis des Alkotestes erwarten läßt. Hier liegt jedoch überhaupt kein Anhaltspunkt für einen bestimmten Zeitpunkt bezogen auf ein Lenken vor. Es wurde etwa nicht festgestellt, ob etwa die Motorhaube noch warm gewesen ist und dies einen Schluß auf ein bestimmbares zeitliches Zurückliegen des Lenkens zulassen hätte können. Im Lichte dieser Judikatur kann daher hier von einem Verdacht eines Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht mehr gesprochen werden. Schließlich würde in der Praxis ein "derartiger Verdacht" auf viele Personen zutreffen, von welchen etwa bekannt ist, daß sie zu einem unbekannten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt haben und in ihrer Privatsphäre im Verdacht der Alkoholisierung angetroffen werden. Die bloße physische Nähe - so wie hier - zum Fahrzeug vermag eine andere Sicht nicht zu rechtfertigen. Geht man von einem Abstellen des Fahrzeuges durch den Berufungswerber um 22.00 Uhr aus, wofür sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte ergeben (der Berufungswerber teilte dies anläßlich eines Telefonates mit), läge ein Zeitraum von über acht Stunden dazwischen. Nach dieser Zeitdauer wäre ein brauchbarer Rückschluß auf eine allfällige Alkoholisierung wohl kaum oder nur mehr sehr beschränkt zulässig. Insbesondere im Fall, wo der Berufungswerber noch nach dem Abstellen seines Fahrzeuges Alkohol zu sich genommen haben soll. Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung kann daher hier dem Berufungswerber nicht mehr als tatbestandsmäßig vorgeworfen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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