RS UVS Kärnten 1995/11/14 KUVS-1021/3/95

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Rechtssatz

Hatte der Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Arbeitgeber und wechselt der ausländische Dienstnehmer zu einem anderen inländischen Arbeitgeber - dem Beschuldigten - und unterläßt es letzterer eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu beantragen - welche auch zu erteilen gewesen wäre und in der Folge auch umgehend erteilt wurde - so liegt dem Beschuldigten objektiv und subjektiv der strafbare Tatbestand des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last, wobei jedoch bei Würdigung aller Umstände des Falles das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig angesehen, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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