RS UVS Steiermark 1995/11/15 30.9-42/95

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Rechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG wird beim Betreiben eines Gastgewerbes (§ 142 Abs 1 GewO) im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf die Betriebsart Rechnung getragen (VwGH 18.9.1984, 84/04/0033, 14.11.1989, 88/04/0049). Da die belangte Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses und auch in der diesem Straferkenntnis vorangegangenen ersten Verfolgungshandlung dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen hat, ein näher angeführtes -Lokal- geöffnet gehabt und Gäste bewirtet zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gastgewerbeberechtigung gewesen zu sein, ohne jedoch eine Bezeichnung der Betriebsart vorzunehmen, liegt in rechtlicher Konsequenz der vorangeführten Judikatur ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44 a Z 1 a VStG vor.

Darüber hinausgehend wäre, was die einzelnen dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen im Zuge eines Gesamtzeitraumes von etwa eineinhalb Monaten betrifft, zu beachten gewesen, daß, insoweit mehrere Tathandlungen zu einem fortgesetzen Delikt zusammentreten, nicht von verschiedenen selbständigen Taten, sondern von einer einzelnen Tat zu sprechen ist. Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (VwGH 12.03.1986, Zl. 84/03/0368 sowie 23.05.1995, Zl. 95/04/0022). Nach dem zuletzt Gesagten kommt es wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an, also (in Ansehung der vorliegenden Berufungsangelegenheit) darauf, daß der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er das zur Tat zugrundeliegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat, wofür nach den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides kein Anhaltspunkt besteht. Nach verwaltungsrechtlicher Judikatur ist bei der Art der nach der behördlichen Annahme in Frage stehenden Tathandlungen auch eine ca. 3,5-monatige Unterbrechung für sich allein noch nicht geeignet, eine Unterbrechung des Gesamtkonzeptes des Täters von vornherein zu indizieren. Damit verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie allein schon wegen dieser zeitlichen Komponente eine Deliktseinheit (der zwischen dem 30.03.1994 und 14.05.1994 liegenden Tathandlungen) verneinte (VwGH 23.5.1995, 95/04/0022-5).

Schlagworte
Gastgewerbe Betriebsart Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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