RS UVS Kärnten 1995/11/16 KUVS-1120/1/95

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Rechtssatz

Wird das Fahrzeug zur Probefahrt dem Lenker nicht vom Beschuldigten sondern von einem Dritten überlassen, ist der Beschuldigte nicht als Anstifter gemäß § 7 VStG anzusehen, da eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung ohne Hinleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nicht als Anstiftung zu betrachten ist. Innerhalb dieses Rahmens ist eine bloß abstrakte Fundierung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht als ausreichend zu erachten, sondern konkrete Feststellungen müssen verlangt werden, aus denen hervorgeht, daß sich der "Anstifter" bewußt war, daß sein Verhalten eine andere Person zu einer Straftat veranlassen werde. Die strafbare Anstiftung fordert eine bewußte Einwirkung auf den Täter die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt, oder ihn in seinem Verhalten bestärkt hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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