RS UVS Oberösterreich 1995/11/20 VwSen-280105/3/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 20.11.1995
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Rechtssatz

Was die Benützung der Speiseleitung für elektrische Energie anlangt, ist die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen im Ergebnis im Recht und hatte angesichts der ordnungsgemäßen und fix verlegten Speiseleitung und des gesonderten, leicht einsehbaren Sicherungspaketes der Stromentnahmestelle für die Bauarbeiten im Vergleich zur Anzapfung einer Freileitung mit Baustromverteiler oder die Führung einer gesonderten Leitung weg von der Hauseinleitung der Firma E. kreuz und quer durch den Betrieb mit den hohen Risken der mechanischen Beschädigung dieser Provisorien zufolge, daß wegen der guten Sicherheitslage des benützten Speisepunktes die finale Reduktion von ÖVE-Vorschriften Platz zu greifen hatte. Der Zweck der gesonderten Speiseleitung, daß nämlich bei Zwischenfällen im risikoreichen Baustellenbereich nicht die gesamte Stromversorgung des anderen fixen Betriebes irritiert wird und andererseits eine Irritation, stammend aus dem Betrieb der Firma E., die Bauarbeiten nicht stören solle, war durch das beim Speisepunkt für die Bauarbeiten vorhandene Sicherheitspaket, die gute Zuleitung und durch den Umstand, daß die Maschinen des Unternehmens E. alle über gesonderte und eigens abgesicherte Speiseleitungen versorgt wurden, anderweitig erfüllt. Die Erfüllung der von der Behörde zitierten Ö-Norm wäre im gegenständlichen Fall nicht konfliktlösend gewesen. Aus diesem Grunde hatte die finale Reduktion stattzufinden. Konnte also zweckbezogen im Interesse der Sicherheit der Arbeitnehmer auch eine andere zweckentsprechende bessere Lösung getroffen werden, so durfte diesbezüglich kein Straftatbestand als verwirklicht angesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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