Die Berichtigung der Tatortbezeichnung einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO von -B 83, Strkm - 11,20 - auf -B 83, Strkm 18,227- ist zulässig, wenn der richtige Tatort in der Anzeige enthalten war, die Anzeige vom Berufungswerber (nach entsprechendem Ersuchen) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zusammen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung in Form einer Kopie übernommen wurde, sowie wenn wegen der ebenfalls - 11.20 - Uhr lautenden Tatzeit auf eine Verwechslung des Tatortes mit der Tatzeit geschlossen werden konnte. Außerdem war der Name des Ortes, in dem die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hatte, richtig bezeichnet.