RS UVS Wien 1995/11/21 06/37/46/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Rechtssatz

Gerade die Qualifizierung einer Pflegetätigkeit durch vorübergehende Dauer und die Erstreckung über einen Teil des Tages ist maßgeblich für die Tätigkeit einer Tagesmutter. Genau hiedurch unterscheidet sie sich von Pflegeeltern, die Pflegekinder, das sind gemäß § 20 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden, nicht nur für vorübergehende Dauer und in der Regel ständig beaufsichtigen und erziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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