RS UVS Steiermark 1995/11/22 303.12-11/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber wurde nach § 8 Abs 3 ArbIG wie folgt ausreichend präzise aufgefordert, dem Arbeitsinspektorat binnen zwei Wochen folgende Unterlagen zu übermitteln: -Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden, sowie gewährten Ruhepausen hinsichtlich Dauer und zeitlicher Lagerung, sodaß eine Überwachung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten möglich ist. Bei Lenkern von Kraftfahrzeugen müssen diese Aufzeichnungen zusätzlich auch die Dauer und zeitliche Lagerung der Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Lenkpausen enthalten, sodaß eine Überwachung der Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß dem Arbeitszeitgesetz, i.V.m. den EWG-Verordnungen möglich ist. Es folgt die Angabe des - verlangten Zeitraumes- sowie die namentliche Anführung von 24 Arbeitnehmern.

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers, dieses Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates sei nebulos formuliert gewesen, weswegen es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen sei, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche konkreten Unterlagen nunmehr begehrt würden, waren die geforderten Unterlagen mit -Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden, sowie gewährten Ruhepausen- so klar bezeichnet, daß der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt war, dieser Aufforderung nachzukommen, liegt es doch an ihm, die Auswahl aus den bei ihm vorhandenen Unterlagen im Sinne des Aufforderungsschreibens zu treffen. Darin liegt somit kein Grund für die Aufhebung des Bescheides.

Jedoch hat die belangte Behörde in Anlehnung an den Text der Strafanzeige und unter Außerachtlassung des Textes dieses Aufforderungsschreibens dem Beschuldigten im Ladungsbescheid und im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfen, er habe die - Durchschriften der persönlichen Fahrtenbücher bzw. die Durchschriften der Wochenberichtsblätter samt den diesen Zeitraum betreffenden Diagrammscheiben (Schaublätter), sowie die persönlichen Wochenberichte (Zeitraum 1. September 1994 bis 30. September 1994)- nicht übermittelt. Sie warf ihm damit vor, genau bezeichnete Unterlagen nicht übermittelt zu haben, zu deren Vorlage er jedoch, wie sich dies aus dem Text des Aufforderungsschreibens ergibt, vom Arbeitsinspektorat nicht aufgefordert wurde, ist doch dort nur von -Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden, sowie gewährten Ruhepausen- und somit von einer Umschreibung der geforderten Unterlagen in nur ganz allgemeiner Form die Rede.

Schlagworte
Arbeitszeitaufzeichnungen Fahrtenbuch Wochenberichtsblätter Schaublätter Auswechslung der Tat Tatbestandsmerkmal Übermittlungspflicht Arbeitsinspektorat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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