RS UVS Vorarlberg 1995/11/27 1-1023/94

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Rechtssatz

Das SPG hat beim Tatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung (§81 SPG) gegenüber ArtIX Abs1 Z1 EGVG Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich schon daraus, daß nicht jedes Verhalten, das den Tatbestand des ArtIX Abs1 Z1 EGVG erfüllte, auch das Tatbild des §81 Abs1 SPG verwirklicht. Durch die Einfügung zusätzlicher Tatbestandselemente ("durch besonders rücksichtsloses Verhalten"; "ungerechtfertigt") hat der Gesetzgeber des SPG zum Ausdruck gebracht, daß er das Unwerturteil über nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG strafbares Verhalten nicht mehr aufrechterhält. Somit ist schon aus diesem Grund der §81 Abs1 SPG gegenüber ArtIX Abs1 Z1 EGVG die günstigere Strafnorm im Sinne des §1 Abs2 VStG. Hiezu kommt, daß §81 Abs1 SPG gegenüber §82 Abs1 leg.cit. nur subsitiär zur Anwendung kommt (vgl. §82 Abs2 SPG), ein Umstand, der ebenfalls Auswirkungen auf den Günstigkeitsvergleich im Sinne des §1 Abs2 VStG hat. Schließlich unterscheidet sich die Strafdrohung des §81 Abs1 SPG auch insofern von jener des ArtIX Abs1 Z1 EGVG, als nach der letztgenannten Bestimmung für Übertretungen eine Geldstrafe bis zu 3.000 S, bei Vorliegen erschwerender Umstände anstelle der Geldstafe aber eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden konnte, während §81 Abs1 SPG bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, erst im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, vorsieht. Auch insofern ist die Strafdrohung des §81 Abs1 SPG günstiger als jene des ArtIX EGVG.

Schlagworte
günstigere Strafbestimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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