RS UVS Kärnten 1995/11/28 KUVS-1413/1/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Rechtssatz

Bei einer nochmaligen Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheines kann von einem nicht geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weil der Beschuldigte als Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und überdies die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung als nicht unbedeutend einzustufen ist, so daß für die Anwendung des § 21 VStG kein Raum ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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