RS UVS Oberösterreich 1995/11/28 VwSen-420073/27/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach dem festgestellten erwiesenen Sachverhalt bot sich den Sicherheitswachebeamten bei Annäherung und Betreten des Lokals "L V" in der R.-gasse, der Eindruck eines sehr vollen Lokales mit lärmenden und zum Teil enthemmten Gästen, welche zum Großteil amtsbekannt waren und der Suchtgiftszene, den Hooligans, dem Prostituiertenmilieu und dem illegalen Waffenbesitz zuzurechnen waren. Personendurchsuchungen der männlichen Gäste haben das Aufgreifen eines Tränengassprays, also einer illegalen Waffe, von 2g Cannabis-Harz und von Hanfkörnern ergeben. Aufgrund der außergewöhnlichen Anzahl von einschlägig bekannten Personen, des Umstandes, daß - wenn auch geringe Mengen - Suchtgift gefunden wurde und eine Person ins WC laufen und etwas hinunterspülen konnte, und des weiteren Vorfalles, daß während der Amtshandlung ein Gast in äußerst bedenklicher Weise in sich zusammensackte und keine Reaktionen mehr zeigte, und unter Bedachtnahme, daß die Personendurchsuchungen eine geraume Zeit in Anspruch nahmen, in welcher auch das Ablegen von Suchtgift im Gastraum möglich gewesen wäre, konnten die einschreitenden Organe aus der momentanen Situation zum Zeitpunkt des Einschreitens davon ausgehen, daß ein gefährlicher Angriff unmittelbar gegenwärtig stattfindet oder noch geschehen wird. Aufgrund der Zahl der anwesenden einschlägig bekannten Personen im Zusammenhang mit deren ungehemmten und lauten Verhalten sowie im Zusammenhang mit dem anonymen Anruf, daß "so viel Rauschgift im Lokal zu finden wäre, daß man eine Kompanie eindecken könnte", konnten die einschreitenden Organe von einer Tatbegehung gemäß § 12 oder § 14a Suchtgiftgesetz ausgehen bzw von einer noch drohenden Begehung nach § 12 bzw § 14a SGG. Zu letzterem wäre nämlich die Vorbereitung des Ablegens von Suchtgift im Lokalraum zum Zweck der weiteren Tatbegehung nach dem Suchtgiftgesetz zu zählen. Nach den einschlägigen zitierten Bestimmungen des SPG haben daher die einschreitenden Organe der Bedrohung des Rechtsgutes des Lebens und der Gesundheit ein Ende zu setzen und auch die maßgebenden Umstände zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. In dem abgezeichneten Rahmen sind daher die Bestimmungen und Befugnisse des SPG und nicht der StPO anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs.2 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte eines Menschen eingreifen. In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Gemäß § 40 Abs.2 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs.1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. Bei Durchsuchungen gemäß Abs.1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen (§ 40 Abs.3 und 4 SPG).

War auch die Hausdurchsuchung (ohne Erfolg) bereits beendet, so war aus der ad hoc-Situation auch zu diesem Zeitpunkt noch von einem drohenden gefährlichen Angriff oder aber von einem gegenwärtigen noch nicht beendeten gefährlichen Angriff auszugehen. Weil im Zuge der Amtshandlung ein weiblicher Gast in sich zusammensackte und unansprechbar war und ins Krankenhaus verbracht werden mußte und andererseits im Gastraum selbst kein Suchtgift gefunden wurde, konnten die einschreitenden Organe davon ausgehen, daß die noch nicht durchsuchten weiblichen Gäste noch immer das Suchtgift bei sich hätten und iZm dem gefährlichen Angriff stünden. Es waren daher die Voraussetzungen für die Personendurchsuchung der Bfin gemäß § 40 Abs.2 SPG gegeben. Im Rahmen dieser Befugnisse ist auch das Durchsuchen der Kleidung sowie auch der mitgebrachten Behältnisse inkludiert. Diese Befugnis wurde nach den erwiesenen Feststellungen auch nicht in exzessiver Weise ausgeübt. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Bfin als Person bzw eine erniedrigende Behandlung ist im Beweisverfahren nicht aufgekommen. Entsprechende Behauptungen wurden von der Bfin nicht erhoben. Es wurde daher in die Rechtssphäre der Bfin möglichst schonend eingegriffen. Es kam daher der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Gemäß § 88 Abs.1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG). Aus der zitierten Gesetzesstelle erhellt, daß die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit sich lediglich auf den Anwendungsbereich des SPG, nämlich die Sicherheitspolizei bzw Sicherheitsverwaltung erstreckt.

Eine über den Bereich der Sicherheitspolizei hinausgehende Kompetenz zur Entscheidung über Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten schon gemäß dem Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG zu, weshalb § 88 Abs.1 SPG nur deklaratorischen Charakter hat.

Im Grunde der Anwendbarkeit des SPG war daher die vorliegende Beschwerde gemäß §§ 40 und 88 Abs.1 SPG als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 88 Abs.4 SPG gelten bei Beschwerden gemäß Abs.1 die §§ 67c bis 67g AVG. Weil aber bei Maßnahmenbeschwerden nach Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG nach § 79a AVG nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zusteht und dem § 88 Abs.1 SPG nur deklaratorischer Charakter zukommt, war auch im gegenständlichen Fall die planwidrige Lücke zu schließen und § 79a AVG anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten