RS UVS Kärnten 1995/11/29 KUVS-K2-981/3/95

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Rechtssatz

Meldet der Dienstgeber den ausländischen Dienstnehmer bei Vorhandensein einer gültigen Ausländerbeschäftigungsbewilligung bei der Gebietskrankenkasse wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz ab, erlischt gemäß § 7 Abs 6 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung ungeachtet der in ihr vorgesehenen längeren Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Dienstverhältnisses, da der Ausländer durch sein Nichterscheinen zum Dienst dokumentiert hat, daß er nicht mehr gewillt ist, die Beschäftigung fortzusetzen. Beide Vertragsteile haben damit unzweifelhaft dokumentiert, daß das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Dies hat zur Folge, daß die Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf des der Anmeldung vorangehenden Tages erloschen ist und liegt somit für den Zeitraum der Weiterbeschäftigung nach der Unterbrechung eine unerlaubte Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor (so auch VwGH vom 15.1.1986, Zahl: 85/09/014).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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