RS UVS Kärnten 1995/11/29 KUVS-K2-981/3/95

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Schuldprinzip und ist eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich (so auch VwGH vom 13.5.1987, 85/18/0067). Die Forderung, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, sich mit den Bestimmungen über das Ausländerbeschäftigungsgesetz vertraut zu machen, darf gegenüber einem Nichtjuristen nicht überspannt werden. Die Unkenntnis des Gesetzes in einem Detail, wie das Erlöschen einer befristeten Beschäftigungsbewilligung durch Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs 6 AuslBG stellt einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Der Beschuldigte hat daher bei der Weiterbeschäftigung des Ausländers nach einer Unterbrechung von 11 Tagen im Vertrauen auf die noch bis zum 16.2.1995 gültige Beschäftigungsbewilligung und daher im guten Glauben gehandelt, was sich auch daraus entnehmen läßt, daß er die Weiterbeschäftigung unverzüglich der Gebietskrankenkasse gemeldet hat. Die erforderliche Sorgfalt eines Geschäftsführers umfaßt nicht auch die Kenntnis des § 7 Abs 6 AuslBG mit der Konsequenz, daß für die Wiederaufnahme eines kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses wiederum eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist (so auch VwGH vom 18.2.1993, Zahl: 9209/0321 sowie vom 21.3.1995, Zahl: 9509/0020, 0021, 0022) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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