RS UVS Oberösterreich 1995/12/05 VwSen-103012/6/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Rechtssatz

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach dem vom Berufungswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen übertragen, insoweit die Abtretung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an eine Anzeige anknüpft.

Unter den in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen ist jene des Punktes 4 des angefochtenen Straferkenntnisses aber nicht angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft F hat sohin das wegen des Faktums 4 letztlich von der Bezirkshauptmannschaft U-U durchgeführte Strafverfahren nicht abgetreten, sodaß die Bezirkshauptmannschaft U-U zur Erlassung dieses Teiles des Straferkenntnisses örtlich unzuständig war. Die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft U-U hinsichtlich des Faktums 4 bewirkt, daß das Straferkenntnis diesbezüglich rechtswidrig und aus diesem Grund aufzuheben ist. Der Behebung kommt ex tunc - Wirkung zu, weshalb sich die Berufung als obsolet und unzulässig erweist, was wiederum zur Folge hat, daß der Berufungsantrag gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen war. Nur eine Behebung des Bescheides, ohne also den Berufungsantrag, der ein Einstellungsbegehren beinhaltet, in Behandlung zu ziehen, würde iSd § 66 Abs.4 AVG und der dazu ergangenen VwGH Judikatur nicht ausreichend sein und bewirken, daß das Verfahren als eingestellt gälte.

Angemerkt wird noch, daß es der örtlich zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft F, noch möglich ist, das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen oder - nach entsprechender Konkretisierung der Verwaltungsübertretung - iSd § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde zu übertragen. Eine Verfolgungsverjährung steht einer weiteren Behandlung nicht entgegen, weil gemäß § 32 Abs.2 VStG eine Verfolgungshandlung auch dann vorliegt, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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