RS UVS Vorarlberg 1995/12/05 2-02/95

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers war rechtswidrig, und zwar schon deshalb, weil für den einschreitenden Gendarmeriebeamten kein Grund für die Annahme bestand, der Beschwerdeführer werde in den nächsten Stunden ein Kraftfahrzeug lenken. Am Pkw des Beschwerdeführers war nämlich ein Totalschaden eingetreten. Das Fahrzeug lag an der Unfallstelle auf dem Dach im Straßengraben. Es befand sich weder am Unfallsort noch auch im Bereich des Gendarmeriepostens F ein Fahrzeug, von dem angenommen werden konnte, der Beschwerdeführer werde es - nach dem Alkotest - in weiterer Folge in Betrieb nehmen. Bei dieser Sachlage war die vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht notwendig, weil ohnedies nicht mehr zu befürchten war, der Beschwerdeführer werde ein Kraftfahrzeug in den folgenden Stunden lenken.

Schlagworte
Führerscheinabnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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