RS UVS Kärnten 1995/12/07 KUVS-596/3/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 1 lit k StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen verboten. Diese Bestimmung ist als lex specialis gegenüber der Übertretungsnorm des § 8 Abs 4 StVO anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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