RS UVS Kärnten 1995/12/07 KUVS-1400/1/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Rechtssatz

Erhebt der Beschuldigte bei einem mehrgliedrigen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur gegen die Punkte 1., 3. und 4. des Spruches Berufung, ist in der Berufungsschrift jedoch lediglich die Berufung gegen die Punkte 1. und 3. angeführt und fehlen Darlegungen zu Punkt 4. gänzlich, so ist die Berufung gegen Punkt 4. nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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