RS UVS Kärnten 1995/12/07 KUVS-1429/1/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Rechtssatz

Enthält eine Berufung neben der Anführung der Aktenzahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich den Hinweis, daß Einspruch erhoben und um Anhörung vor dem Senat gebeten werde, so ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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