RS UVS Oberösterreich 1995/12/14 VwSen-103359/2/Ki/Shn

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerber war zur vorgewofenen Tatzeit im Bereich der Gemeinde U., Bezirk F., in einen Verkehrsunfall verwickelt. Am Unfallort wurde er von einem den Verkehrsunfall erhebenden Gendarmeriebeamten zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert. Dieser Alkotest konnte jedoch an Ort und Stelle nicht durchgeführt werden, zumal der dem Unfall beigezogene Arzt mit einer entsprechenden Wartezeit (ca 20 Minuten) nicht einverstanden war. Der Berufungswerber wurde sodann von der Rettung zusammen mit einer weiteren Unfallbeteiligten nach L. in das Allgemeine Krankenhaus verbracht. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß die Gendarmeriebeamten diesen Transport begleitet hätten. Vor dem Allgemeinen Krankenhaus in L. hat sich dann der Berufungswerber in der Folge, ohne sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, entfernt. Zu diesem Zeitpunkt waren offensichtlich keine Organe der Straßenaufsicht anwesend.

In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Berufungswerber wurde zunächst vom den Unfall erhebenden Gendarmeriebeamten ordnungsgemäß zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert und er war auch mit der Durchführung dieses Tests einverstanden. Auf Intervention des an der Unfallstelle anwesenden Arztes hin hat sich jedoch die Durchführung des Alkotestes an Ort und Stelle als unmöglich erwiesen. Der Berufungswerber wurde mit der Rettung nach L. in das Allgemeine Krankenhaus verbracht. Aufgrund dieses Umstandes kann es nicht in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen sein, daß der Alkotest an Ort und Stelle nicht zustandegekommen ist.

Um dennoch die Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt hin überprüfen zu können, hätten die einschreitenden Gendarmeriebeamten die Bundespolizeidirektion L. ersuchen müssen, den Berufungswerber im Krankenhaus bzw nach Eintreffen der Rettung vor dem Krankenhaus neuerlich entsprechend aufzufordern. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Es kann daher dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser sich vom Krankenhaus entfernt hat, zumal er nicht verpflichtet war, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die ursprüngliche Verpflichtung des Berufungswerbers zur Durchführung des Alkotests unter den vorliegenden Umständen mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Rettungsautos erloschen ist. Nachdem er in L. (AKH) nicht neuerlich von für diesen Sprengel zuständigen Organen aufgefordert wurde, hat er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Lediglich der Ordnung halber wird überdies festgestellt, daß entsprechend dem Tatortvorwurf die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben war. Nach diesem Vorwurf hätte die Verweigerung in Linz stattgefunden und es wäre somit die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz (örtliche Zuständigkeit) gegeben gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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