RS UVS Burgenland 1995/12/15 45/02/95001

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Rechtssatz

Wenn die Anbringung geeigneter Schutzgerüste zur Verhinderung des Absturzes der Arbeitnehmer wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hiefür unterbleiben kann und die Arbeitnehmer DESWEGEN durch Anseilen

gegen Absturz zu sichern sind, liegt eine Übertretung nach § 7 Abs 2 zweiter Satz (und nicht nach § 7 Abs 1) BArbSchV vor. Bei einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr liegt - unabhängig von der Anzahl der

dort Arbeitenden - nur EIN Delikt vor, da nur EINE Gefahrenquelle besteht.

Schlagworte
Schutzgerüste, Sicherung durch Anseilen, Tatvorwurf, Kumulationsprinzip, Arbeitnehmerschutz, gefährliche Arbeitsstellen, Absturzsicherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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