RS UVS Steiermark 1995/12/18 30.8-74/95

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig nach § 8 Abs 4 bzw. § 2 Abs 1 Z 10 StVO vorliegt, nicht darauf ab, ob bzw. in welchem Ausmaß der Gehsteig von den Fußgängern tatsächlich benötigt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Teil der Straße, der ursprünglich der alleinige Gehsteig auf dieser Straßenseite war, neben dem neuen Gehsteig weiterhin die Qualifikation eines Gehsteiges zukommt und es muß davon ausgegangen werden, daß diese Qualifikation so lange aufrecht bleibt, bis nicht aufgrund äußerer Merkmale deutlich erkennbar ist, daß es sich bei dem alten Gehsteig nunmehr um einen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße handelt (Erk. VwGH vom 14.02.1985, Zl. 84/02/0245). Der Umstand, daß im Bereich des Gehsteiges Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt sind, nimmt der Verkehrsfläche nicht die Qualifikation des Gehsteiges (Erk. VwGH vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0078).

Jede Verwendung eines Gehsteiges zu anderen Zwecken als jene des Fußgängerverkehres ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verboten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich im hier vorliegenden Fall um das privat veranstaltete Stadtfest handelte, kann den Angaben des Berufungswerbers in seiner Berufung keine schuldbefreiende Wirkung zugemessen werden, da auch eine Weitergabe des Fahrzeuges an eine Firma nicht die Fahrzeugaufstellung durch den Beschuldigten selbst auf dem Gehsteig rechtfertigen kann.

Schlagworte
Gehsteig Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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