RS UVS Kärnten 1995/12/19 KUVS-928-930/6/95

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Rechtssatz

Es ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Dabei sind diese Tatbestände schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Eine solche Situation liegt dann vor, wenn bei der Berührung von zwei Fahrzeugen - einem LKW und einem Kombi - ein "ordentlicher Ruck" und ein "Quietschgeräusch" wahrgenommen, sowie daß die Berührung der beiden Fahrzeuge beim LKW des Beschuldigten etwa in der Mitte des linken Seitenteiles Schürfspuren abgezeichnet und am Kombi des Zeugen das Blech oberhalb des rechten Rücklichtes, lackbeschädigt sowie das Plexiglas des rechten Rücklichtes und die Stoßstange rechts hinten abgeschürft wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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