RS UVS Kärnten 1995/12/19 KUVS-1492-1495/1/95

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes "... In Sachen A, B lege ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.11.1995 - zugestellt am 27.11.1995 - Berufung ein mit dem Antrag, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.11.1995 aufzuheben. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, wobei in diesem auch mitgeteilt wird, ob eine mündliche Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet wird ..."

ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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