RS UVS Steiermark 1995/12/20 30.11-124/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 Z 3 AZG versteht man unter Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dies bedeutet, daß die Woche am Montag 0.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 23.4.1993 ist aber angeführt, daß die Berufungswerberin in der Woche vom 17.1. (Sonntag) bis 23.1.1993 (Samstag) bzw. vom 24.1. (Sonntag) bis 30.1.1993 (Samstag) die wöchentliche Arbeitszeit überschritten habe. Somit deckt sich der angezeigte Wochenzeitraum nicht mit der Begriffsbestimmung der Wochenarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AZG. Da aber in Handelsbetrieben wie bei der L.WarenhandelsgesmbH. am Sonntag aufgrund des Sonntagsruhegesetzes nicht gearbeitet werden darf, fehlt es an der rechtlichen Relevanz des fälschlicherweise angezeigten Wochenzeitraumes und konnte dieser demnach bei der nunmehrigen Entscheidung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AZG begreifflich richtiggestellt werden.

Schlagworte
Wochenarbeitszeit Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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