RS UVS Wien 1995/12/21 03/M/18/831/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Rechtssatz

Durch Anbringung eines Behindertenausweises des Landesinvalidenamtes hinter der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges gelangt der Behinderte nicht in den Genuß der in § 29b StVO 1960 vorgesehenen Berechtigungen beim Abstellen seines Fahrzeuges, mag auch die Behinderung 100% betragen. Ein Behinderter benötigt vielmehr einen Ausweis gemäß der VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 655.

Schlagworte
Ausnahmen der Halte- und Parkbeschränkungen für dauernd stark gehbehinderte Personen Behindertenausweis des Landesinvaliedenamtes.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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