RS UVS Vorarlberg 1996/01/03 1-1126/95

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Bei Übertretungen des §42 Abs1 KFG ist Tatbestandsmerkmal, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Änderung der Wohnadresse nicht innerhalb einer Woche der zuständigen Behörde bekanntgegeben hat.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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