RS UVS Kärnten 1996/01/09 KUVS-1544/1/95

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Rechtssatz

Ein Schriftsatz des Inhaltes ... "namens und im Auftrag meiner Mandantschaft lege ich gegen das Straferkenntnis Berufung ein. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersetze ich mich. Ich bitte um Akteneinsicht. Als Zustellungsbevollmächtigte benenne ich die Rechtsanwälte Dr. Josef A. und Dr. Eva B., in X." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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