Wird in einem Berufungsbescheid irrtümlich ausgeführt, daß die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 25.8.1995 (richtig wohl 25.8.1994) übernommen wurde, so handelt es sich bei diesem Fehler ausschließlich um einen Schreibfehler, der auf ein Versehen zurückzuführen und dessen Offenkundigkeit gegeben ist, sodaß die Behörde berechtigt ist, eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG vorzunehmen.