RS UVS Niederösterreich 1996/01/15 Senat-MD-95-553

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Veröffentlicht am 15.01.1996
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Rechtssatz

Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: daß Notausgänge weder verstellt noch versperrt sind) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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