RS UVS Vorarlberg 1996/01/17 1-1083/95

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Veröffentlicht am 17.01.1996
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Rechtssatz

Neben einem entsprechenden Beschreiben des Verhaltens eines Beschuldigten, das als Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes zu bezeichnen ist, ist auch die Angabe des Ortes und des Zeitpunktes dieses Verhaltens (hier: des Nachtrunks) im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich.

Schlagworte
Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes; Sprucherfordernisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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