RS UVS Kärnten 1996/01/22 KUVS-1419/5/95

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Beachtung der Bodenmarkierungen für das Halten oder Parken ist deren rechtmäßige Anordnung durch Verordnung und Anbringung. Ist zwar die Bodenmarkierung angebracht, fehlt jedoch die Anordnung durch die Verordnung, so mangelt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Bestrafung durch Mißachtung der rechtmäßigen Anordnung. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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