RS UVS Kärnten 1996/01/23 KUVS-26/1/96

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, woraus folgt, daß ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1994, Zl: 94/10/0156).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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