RS UVS Kärnten 1996/01/23 KUVS-1247-1248/3/95

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug - vorliegend eine seitliche Streifung der beiden linken Außenspiegel - bemerkt, so ist er verpflichtet sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Unfallsgegner nicht ebenfalls anhält (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1992, Zl 91/03/0298).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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