RS UVS Steiermark 1996/01/25 30.2-7

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Rechtssatz

Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO schließt eine Übertretung nach § 9 Abs 1 StVO nicht zwingend ein. Daher sind beide Übertretungen nach § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu bestrafen.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Sperrlinie Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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